- Optionen eines Patentschutzes im Bereich Open Innovation und Crowdsourcing
- Patentschutz für Software: Gewußt wie!
- Ständige Analyse der Rechtsprechung ist unabdingbar
- Internationaler Vergleich
1. Optionen eines Patentschutzes, insbesondere im Bereich Open Innovation und Crowdsourcing
Die Digitalisierungsbranche kennzeichnet sich durch neue Entwicklungsmöglichkeiten, wie die verteilte Entwicklung, der Einsatz von Cloud-Diensten und agilen Methoden, um nur einige zu nennen. Software eignet sich zur Kollaboration.
In der Wissenschaft sind dafür interessanten Ansätze, wie Open Innovation und Crowdsourcing entwickelt worden, die von einigen Firmen inzwischen auch erfolgreich implementiert werden konnten. Dabei spielen IP-Schutzrechte eine zentrale Rolle.
Ein Patent ist ein wichtiger Vertreter dieser IP-Schutzrechte. Das Patent ist grundsätzlich ein sehr gutes Instrument zum Schutz des geistigen Eigentums (Intellectual Property – IP), zum Schutz von Erfindungen. Es ist DAS Instrument schlechthin zur nachhaltigen Sicherung von Markexklusivität und zur Durchsetzung eines Premiumpreises auch für Erfindungen im Bereich Digitalisierung.
Für die Bestimmung einer geeigneten IP-Strategie ist es entscheidend, sich darüber Gedanken zu machen, für welche Innovation ein Patentschutz sinnvoll ist und welche Innovation z.B. unter bestimmten marktspezifischen Bedingungen für Wettbewerber frei verfügbar gemacht werden sollten. Dafür ist es wichtig, zu wissen, was die Erfordernisse für einen Patentschutz von Software sind.
2. Wann ist ein Patentschutz für Software sinnvoll und wichtig: Gewußt wie!
Aus einer historischen Perspektive betrachtet, wird deutlich, dass das Patentecht für gegenständliche Erfindungen, wie gegen Ende des 19. Jahrhunderts typisch vorwiegend für Erfindungen in den Ingenieurwissenschaften, im Maschinenbau und in der Chemie sozusagen maßgeschneidert für diese traditionellen Technikgebiete geschaffen worden ist. Dementsprechend sind die Regelungen des Patentrechts auch auf diese traditionellen Gegenstände zugeschnitten.
Die Informatik ist eine relativ junge und sehr abstrakte Disziplin, die sich nicht in diese traditionellen Wissenschaftsbereiche einordnen lässt. Erfindungen auf dem Gebiet der Informatik passen somit nur eingeschränkt in das traditionelle Technik-Konzept, auf dem das Patentrecht aufbaut. Denn die Informatik unterscheidet sich in einigen für das Patentrecht relevanten Aspekten von den traditionellen Ingenieurwissenschaften.
Folgende Aspekte fordern eine spezifische Behandlung von Software-Erfindungen.
Im Unterschied zu anderen Erfindungen hat eine computerimplementierte Erfindung meist einen Doppelcharakter: Sie kann grundsätzlich sowohl in Software als auch in Hardware implementiert werden. Entsprechend gibt es unterschiedliche Verletzungsszenarien, die beim Drafting der Claims Beachtung finden müssen.
Software ist einfach, schnell und verlustfrei kopierbar. Gerade dies erfordert eine spezifische Verwendung der verfügbaren rechtlichen Schutzinstrumentarien.
Software ist ubiquitär und diesbezügliche Erfindungen liegen häufig auf diversen Anwendungsgebieten und werden für diverse Alltagsgegenstände eingesetzt (z.B. Mechatronik, Software-Steuerungen im Anlagenbau oder der Medizintechnik etc.). Dennoch gibt es keine „eigene“ IPC-Klassifikation (etwa für „Softwarepatente“), was die Recherche und Prüfung mitunter erschwert und neue Konfliktszenarien erzeugt (Stichwort: bei Freedom-to-Operate Gutachten sieht sich ein deutscher Mittelständler im Anlagenbau plötzlich mit Googles Patentschriften konfrontiert) und Wissen notwendig ist, wie damit umzugehen ist
Ein Patentrecht sollte einen möglichst umfassenden Schutzumfang für die Erfindung bieten. Deshalb werden im Patentwesen generell beim Drafting der Claims abstrakte, allgemeine Begrifflichkeiten verwendet. Abstraktion also, um einen möglichst breiten Schutzumfang zu erzielen. Die Informatik ist jedoch ohnehin bereits eine sehr abstrakte Wissenschaft. Algorithmen werden häufig auf einer höheren Abstraktionsstufe beschrieben. Abstraktion, um die Funktionalität des Algorithmus unabhängig von der konkreten Implementierung in einer Programmiersprache darzustellen (Stichwort: Schichtenmodell von Softwarearchitekturen). Soll nun für algorithmische Lösungen ein Patentschutz nachgesucht werden, so führt dies in Summe zu einer quasi doppelten Abstraktion. Dies wiederum hat konkret zur Folge, dass mit weiteren Einwänden im Prüfungsverfahren zu rechnen ist (z.B. in Hinblick auf das Erfordernis der Klarheit). Die Frage, an welchen Stellen, wieviel abstrahiert werden sollte, spielt somit in der Praxis eine enorme Rolle und kann letztendlich entscheidend für die Erlangung und Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts sein. Diese Frage kann nur unter ständiger Beobachtung der Rechtsprechung beantwortet werden.
3. Ständige Analyse der Rechtsprechung ist unabdingbar
Ein Blick in das Patentgesetz (und zwar sowohl in das deutsche PatG als auch in das Europäische EPÜ) gibt kaum eine Leitlinie, bei der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen Erfindungen mit Software-Bezug nun patentfähig sind und wann nicht. Im Gegenteil – findet sich im Gesetz die Formulierung, dass „Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solches“ nicht als Erfindungen zu werten sind. Nutzt man aber die Recherchetools der Ämter, so findet man eine Vielzahl von erteilten Software-Patenten. Insbesondere die aktuellen Zahlen der Ämter signalisieren einen vermehrten Trend der Firmen, ihr geistiges Eigentum im Software Bereich zu schützen. Es ist somit patentrechtliches Know-How notwendig, um erteilungsfähige Patentanmeldungen zu formulieren, was eine intensive Analyse der sich dynamisch entwickelnden Rechtsprechung erfordert.
Fakt ist, dass sowohl in Deutschland als auch in Europa bestimmte Kriterien einzuhalten sind, damit eine Patentanmeldung – egal auf welchem Technikgebiet und somit egal, ob mit oder ohne Software – zum Patent erteilt werden kann. Diese sind vor allem, dass die Erfindung neu und erfinderisch sein muss. Zudem muss sie das sogenannte Technizitätskriterium erfüllen. Nach einer gefestigten Rechtsprechungslinie des EPA werden bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur die technischen Merkmale eines Patentanspruchs berücksichtigt (sog. COMVIK approach nach der Entscheidung T641/00). Damit wird es wichtig, wie jedes einzelne Anspruchsmerkmal in Hinblick auf seinen technischen Charakter beurteilt wird. Letzteres ist in der Praxis häufig das Zünglein an der Waage. Das Technizitätskriterium wird somit zur Messlatte und zur Grenzlinie zwischen Patentfähigem und Nicht-Patentfähigem. Legt man auf einen hohen Qualitätsmaßstab seiner Patente bzw. seines Patent-Portefolios Wert, so ist es wichtig, bereits beim Drafting einer Patentanmeldung immer die aktuelle, sich dynamisch entwickelnde Rechtsprechung im Blick zu haben, um das bereitgestellte Budget für IP auch sinnvoll zu nutzen und rechtsbeständige Patente zu erlangen. Eine Patentanmeldung schreiben können Viele, aber dies so zu tun, dass sie sich auch als rechtsbeständig erweist, steht auf einem anderen Blatt.
Inzwischen sind von den Spruchkörpern eine Vielzahl von Entscheidungen zu diesem Thema erlassen worden. Eine überblicksartige Zusammenfassung der Entscheidungen nach den unterschiedlichen Gebieten der Technik gegliedert, findet sich in unserem Fachbuch „Computerimplementierte Erfindungen – Patentschutz von Software?“, von Dr. Claudia Schwarz / Sabine Kruspig, 2. Auflage 2018, Carl Heymanns Verlag.
Patentanmeldung für Software Gegenstände können leicht an mehrere Hürden scheitern – Hürden, die in dieser Form nur in diesem Gebiet Anwendung finden. Auf dem Gebiet der Informatik ist es zur Erlangung eines hoch-qualitativen Schutzrechts somit nicht ausreichend, die Erfindung aus einer technischen Perspektive zu verstehen und zu beschreiben, sondern dies kann nur dann erfolgreich sein, wenn es unter ständiger Beobachtung der sich dynamisch entwickelnden Rechtsprechung erfolgt.
4. Internationaler Vergleich
Die Informatik fordert das Patentrecht heraus. Interessant ist, dass alle verschiedenen nationalen Patentrechtssysteme an dieser Stelle kämpfen. Es werden unterschiedliche Ansätze entwickelt, um patentfähige Software von nicht-patentfähiger zu unterscheiden. In Deutschland und Europa ist das Kernkriterium die Prüfung, ob eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln gelöst wird (die Technizität), während z.B. in den USA geprüft wird, ob die Erfindung sich lediglich in einer abstrakten Methode erschöpft. Für das Erstellen einer geeigneten Patentstrategie für das jeweilige Unternehmen mit seinen Wettbewerbern im internationalen Markt ist es von erheblicher Bedeutung, auch diese nationalen Voraussetzungen mit zu bedenken.
Für eine genauere, internationale Analyse der unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen und den Ansätzen der jeweiligen nationalen einschlägigen Rechtsprechung sei auf unser Buch „Legal Protection for Computer-Implemented Inventions- A Practical Guide to Software-Related Patents“; Kruspig/Schwarz verwiesen.
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