Europa reguliert eine KI, die es nicht messen kann
1. Zwei Ankündigungen, ein Tag, entgegengesetzte Richtungen
Am 27. Juli 2026 trat die Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft. Sie verschiebt die Pflichten der Union für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten auf den 2. August 2028 [1]. Am selben Tag kündigte ein Zusammenschluss von 37 Technologieunternehmen unter Führung von Nvidia die Open Secure AI Alliance an. Ihr erklärter Zweck: offene Technologien, Verfahren und Werkzeuge zum Schutz von Software und Agenten entwickeln und teilen [2].
In der öffentlichen Diskussion wird der Vorgang überwiegend als Rückzug gedeutet: Europa habe zuerst reguliert, dann die Kosten bemerkt und rudere nun zurück, während die Industrie die Arbeit erledige. Die Erwägungsgründe der Änderungsverordnung nennen einen anderen Grund. Die Union hat keine politische Position aufgegeben, sondern in verbindlichem Recht festgehalten, dass der Apparat zur Anwendung ihrer eigenen Regeln nicht existierete. Erwägungsgrund 40 benennt die Ursachen: die verzögerte Verfügbarkeit von Normen, gemeinsamen Spezifikationen und Leitlinien sowie die verzögerte Einrichtung der zuständigen nationalen Behörden [1]. Ein Kapazitätsversagen hat eine Folge, die ein politischer Rückzug nicht hat. Es lässt die definitorische Ebene unbesetzt. Wer sie besetzt, legt fest, was ein sicheres Modell ausmacht, woraus eine angemessene Evaluierung besteht und welcher Nachweis als Beleg gilt.
2. Was die Union in der Verordnung 2026/1744 eingeräumt hat
Die materiellen Anforderungen an Hochrisiko-Systeme bleiben unangetastet. Die Artikel 9 bis 15 lesen sich heute wie im Juni 2024. Sie regeln Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Aufzeichnungspflichten, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit und Robustheit. Verschoben wurde allein der Zeitpunkt, zu dem jemand sie erfüllen muss. Erwägungsgrund 2 nennt den Grund: die verzögerte Erarbeitung der Normen, die den Anbietern die technischen Lösungen liefern sollen, sowie die verzögerte Einrichtung von Governance- und Konformitätsbewertungsstrukturen auf nationaler Ebene. Beides zusammen erzeugte eine höhere Befolgungslast als erwartet [1].
Zwei Beobachtungen folgen daraus. Sie weisen in entgegengesetzte Richtungen. Dieselbe Verordnung, die das Hochrisiko-Regime verschiebt, erweitert die Liste der verbotenen Praktiken. Der neue Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb untersagt das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme sowie die Verwendung von KI-Systemen, die bspw. nicht einvernehmliches intimes Bildmaterial erzeugen [1]. Die seit Februar 2025 geltenden Verbote bleiben in Kraft, die seit August 2025 geltenden Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck bleiben in Kraft und die Transparenzpflichten nach Artikel 50 greifen weiterhin im August 2026. Verengt wurde der Zeitplan, nicht jedoch der Anspruch. Die zweite Beobachtung betrifft die Ausstattung. Die Verordnung enthält in Erwägungsgrund 29 eine ungewöhnliche Passage: Die Kommission solle dem Büro für Künstliche Intelligenz angemessene personelle, finanzielle und technische Ressourcen zuweisen, einschließlich einer ausreichenden Zahl fest angestellter Kräfte mit vertiefter technischer Expertise [1]. Erwägungsgründe enthalten üblicherweise keine Ressourcenanweisungen an die eigene Verwaltung.
Der operative Teil folgt demselben Muster. Der geänderte Artikel 43 Absatz 3 erlaubt es Konformitätsbewertungsstellen, die bereits nach anderem Produktrecht der Union notifiziert sind, für achtzehn Monate ab dem 27. Juli 2026 auch Hochrisiko-KI-Systeme zu bewerten, sofern sie bis zum 28. Januar 2028 eine Benennung nach der KI-Verordnung beantragen [1]. Die Regelung greift auf Stellen zurück, die nach anderem Recht benannt wurden, weil nach der KI-Verordnung benannte Stellen nicht zur Verfügung standen. Die nationalen KI-Reallabore, ursprünglich bis August 2026 einsatzbereit, haben nun bis zum 2. August 2027 Zeit [1]. Die Abfolge ist aus der Regulierung der Kryptowerte-Märkte bekannt. Die Union schrieb dort ein umfassendes Regelwerk, bevor die Aufsichts- und Marktinfrastruktur bestand, um es wirksam werden zu lassen; ich habe das in einem früheren Beitrag zu MiCAR und Stablecoin-Emissionen dargestellt [3]. Die KI-Verordnung wiederholt die Abfolge in größerem Maßstab.
3. Warum die Normen ausblieben und die Behörden fehlten
Die KI-Verordnung delegiert die operative Bedeutung ihrer Schutzanforderungen an ein privates Normungsverfahren. Der Mechanismus steht in Artikel 40. Wer eine harmonisierte Norm anwendet, genießt eine widerlegbare Konformitätsvermutung hinsichtlich der entsprechenden rechtlichen Anforderung. Das gilt erst, sobald die Fundstelle der Norm im Amtsblatt veröffentlicht ist. Vorher ist eine Norm freiwillige Orientierung ohne besondere Rechtswirkung. Die Kommission erteilte das Normungsmandat M/593, das später durch M/613 geändert wurde. Als Liefertermin für die Kerndokumente setzte sie den 30. April 2025 [21]. Der Termin verstrich. Im Oktober 2025 gingen die technischen Gremien von CEN und CENELEC einen ungewöhnlichen Weg: Sie erlaubten die direkte Veröffentlichung von Entwürfen nach einer positiven Umfrageabstimmung, ohne die sonst folgende gesonderte formelle Abstimmung. Zugleich beauftragten sie eine kleine Redaktionsgruppe bereits aktiver Experten damit, sechs der am stärksten verzögerte Entwürfe fertigzustellen. Ziel war, die priorisierten Dokumente bis zum vierten Quartal 2026 verfügbar zu machen [4]. Das zuständige Gremium, CEN-CENELEC JTC 21, versammelt mehr als 300 Experten aus über 20 Ländern in fünf Arbeitsgruppen [5].
Die europäische Normung bezieht ihre Legitimität aus Konsens, Beratung und offener Beteiligung. Diese Eigenschaften bilden die Grundlage dafür, quasi-regulatorische Aufgaben an ein privates Gremium zu übertragen. Die wissenschaftliche Aufarbeitung beschreibt den Vorgang als Kollision zwischen der regulatorischen Uhr und der Konsenslogik, die der delegierten technischen Governance ihre Autorität verleiht [6]. Die erste harmonisierte Norm zur KI-Verordnung, EN 18286 über Qualitätsmanagementsysteme für regulatorische Zwecke, erschien im Juli 2026 [7]. Das sind rund fünfzehn Monate nach dem ursprünglichen Liefertermin, im selben Monat, in dem die Verordnung zur Verschiebung des Hochrisiko-Regimes in Kraft trat. Artikel 17 betrifft das Qualitätsmanagementsystem, also die dokumentierten Prozesse, mit denen ein Anbieter seine Rechtsbefolgung organisiert. Die materiellen Anforderungen der Artikel 9 bis 15 zu Risikomanagement, Daten-Goverrnance, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit befinden sich in früheren Stadien. Normen, die bestimmen, wie sich Genauigkeit oder Robustheit eines Systems ermitteln lassen, liegen bislang nicht vor.
Neben der Normungslücke besteht eine institutionelle Lücke. Artikel 70 der KI-Verordnung verpflichtete jeden Mitgliedstaat, bis zum 2. August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde einzurichten oder zu benennen sowie deren Kontaktdaten zu veröffentlichen. Unabhängige Umsetzungsmonitore berichteten, dass fast ein Jahr nach dieser Frist nur etwa neun Mitgliedstaaten beide Behördentypen benannt hatten, rund zwölf über Entwürfe oder Teilbenennungen verfügten und etwa sechs keine benannt hatten [8]. Deutschland schloss das Verfahren zuletzt ab. Das Durchführungsgesetz des Bundes, das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, passierte den Bundestag am 11. Juni 2026 und den Bundesrat am 10. Juli 2026 [9]. Es bestimmt die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde und Beschwerdestelle, richtet dort eine Koordinierungs- und Kompetenzstelle ein und erhält sektorale Zuständigkeiten: Die Aufsicht über KI in Finanzdienstleistungen verbleibt bei der Finanzaufsicht [22]. Die Benennungspflicht wurde damit elf Monate nach Fristablauf erfüllt, rund sechs Wochen vor dem allgemeinen Anwendungsdatum.
Die Ebene der Konformitätsbewertung kann als dünner besetzt gesehen werden. Die Bewertung durch Dritte nach Artikel 43 setzt akkreditierte Stellen voraus, die von nationalen notifizierenden Behörden benannt und in der NANDO-Datenbank der Kommission geführt werden. Branchenanalysen, die diese Datenbank im ersten Halbjahr 2026 verfolgten, berichteten, dass KI-spezifische Benennungen in nennenswerter Zahl ausblieben [10]. Deshalb enthält die Änderungsverordnung die beschriebene Achtzehn-Monats-Regelung [1]. Auf Unionsebene steht dem Aufgabenumfang eine begrenzte Personaldecke gegenüber. Das Büro für Künstliche Intelligenz beschäftigt mehr als 125 Personen in sechs Referaten [11]. Es trägt die ausschließliche Zuständigkeit für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Koordinierung mit nationalen Behörden in 27 Rechtsordnungen sowie seit der Änderungsverordnung Marktüberwachungsbefugnisse gegenüber sehr großen Online-Plattformen, die als KI-System gelten oder ein solches enthalten [1].
Die KI-Verordnung wurde als Produktsicherheitsregime entworfen. Produktsicherheitsregime setzen Institutionen klar voraus: notifizierende Behörden, akkreditierte Prüfstellen, harmonisierte Normen, technisch leistungsfähige Marktüberwachung. Der Aufbau dieser Institutionen lag bei den Mitgliedstaaten. Die Verordnung konnte ihn allem Anschein nach nicht erzwingen.
4. Die internationale Evaluierungsarchitektur und Europas Anschluss
Die internationale Architektur für die Bewertung fortgeschrittener Modelle hat sich in den vergangenen achtzehn Monaten verändert. Das im November 2024 in San Francisco gegründete International Network of AI Safety Institutes traf sich im Dezember 2025 zum vierten Mal in San Diego. Dort gab es sich den Namen International Network for Advanced AI Measurement, Evaluation and Science. Das Vereinigte Königreich übernahm die Koordinierung [12][13]. Die Europäische Kommission nimmt über das Büro für Künstliche Intelligenz teil [12]. Die Umbenennung wird unterschiedlich gedeutet. Unstrittig ist die inhaltliche Richtung: Das Netzwerk organisiert sich um Evaluationswissenschaft. Die koordinierende Institution sitzt außerhalb der Europäischen Union. Europas Antwort fiel national aus. Frankreich richtete am 31. Januar 2025 INESIA ein. Die Struktur führt die nationale Cybersicherheitsagentur, das nationale Forschungsinstitut für digitale Wissenschaft, das nationale Metrologie- und Prüflabor sowie das Kompetenzzentrum für Digitalregulierung zusammen, ohne eine neue Rechtsperson zu schaffen [14]. Deutschland folgte am 9. Juni 2026, als der Nationale Sicherheitsrat ein deutsches KI-Sicherheitsinstitut billigte, zunächst als virtuelle Einrichtung auf Basis bestehender Kapazitäten beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie bei der Bundesnetzagentur [15]. Im Juli 2026 vereinbarten beide Regierungen im Deutsch-Französischen Ministerrat, die beiden Institute bei der Evaluierung und beim sicheren Einsatz fortgeschrittener Modelle zusammenarbeiten zu lassen [16]. Zum Vergleich: Das Vereinigte Königreich veröffentlicht seit 2024 Evaluierungen von Spitzenmodellen. Beide europäischen Institute sind national angelegt, eines von ihnen virtuell. Die KI-Verordnung weist keinem von beiden eine Rolle zu.
Wissenschaftliche Kapazität sieht die Verordnung an anderer Stelle vor. Artikel 68 richtet ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger ein. Zu dessen Aufgaben gehört ausdrücklich, zur Entwicklung von Instrumenten und Methoden für die Bewertung der Fähigkeiten von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck einschließlich Benchmarks beizutragen sowie qualifizierte Warnungen über systemische Risiken an das Büro für Künstliche Intelligenz zu richten. Das Gremium umfasst bis zu sechzig Sachverständige mit verlängerbaren Zweijahresmandaten. Berufen wurde es am 1. Juni 2026 [17]. Das Gremium ist ein Beratungsorgan. Es verfügt über kein ständiges technisches Personal, kein Labor, keine gesicherte Umgebung für Tests vor dem Inverkehrbringen und keine eigene Rechenkapazität. Das britische Institut führt demgegenüber gemeinsame Fähigkeitsevaluierungen offener wie geschlossener Spitzenmodelle mit Partnerinstituten durch und veröffentlicht die Ergebnisse [18]. Die Governance-Architektur der KI-Verordnung kennt notifizierende Behörden, Marktüberwachungsbehörden, notifizierte Stellen, ein Beratungsforum, ein Gremium der Mitgliedstaaten sowie ein wissenschaftliches Gremium. Ein Evaluierungsinstitut kennt sie jedoch nicht. Die Fähigkeit, die Paris und Berlin aufbauen, hat im Unionsrahmen erstaunlicherweise keine zugewiesene Funktion.
5. Was das Bündnis vorschlägt
Das Bündnis wurde am 27. Juli 2026 mit 37 Gründungspartnern angekündigt. Es baut auf der Akrites-Initiative der Linux Foundation sowie auf der Arbeit der Open Source Security Foundation auf. Erklärtes Ziel ist, offene Technologien, Verfahren und Werkzeuge zum Schutz von Software und Agenten zu entwickeln und zu teilen [2]. Als Auslöser nennt die Ankündigung einen Sicherheitsvorfall bei einer Modell-Hosting-Plattform Anfang Juli. Geschlossene KI-Werkzeuge hätten dabei Angreifer nicht von Verteidigern unterscheiden können und die forensische Analyse blockiert, sodass die Plattform ein Modell mit offenen Gewichten auf eigener Infrastruktur betrieb, um den Einbruch auszuwerten [2]. Diese Darstellung stammt vom Bündnis selbst. Das Bündnis ist Partei.
Die Ankündigung enthält eine geografische Rahmung. Der Text stellt fest, die Vereinigten Staaten und ihre Partner stünden vor der Wahl, ob die Verteidigungsmechanismen kritischer Infrastruktur in wenigen undurchsichtigen Systemen liegen oder auf offenen Modellen und Werkzeugen beruhen, die jeder Verteidiger untersuchen, anpassen und einsetzen kann [2]. Europa erscheint in diesem Satz als Partner. Hinzu kommt die ausdrückliche Adressierung der Regulierer. Ein eigener Abschnitt fordert die Politik auf, offene Modelle, Ausführungsumgebungen und Sicherheitswerkzeuge als Verteidigungsgüter statt als Risiken zu behandeln. Er warnt, pauschale Beschränkungen offener Spitzensysteme würden Macht und Abhängigkeit bei wenigen geschlossenen Anbietern bündeln. Er ruft Unternehmen und Regierungen auf, in gemeinsame offene Infrastruktur für die KI-Verteidigung zu investieren: Datensätze, Evaluierungsrahmen, Angriffssimulatoren und Red-Teaming-Werkzeuge [2]. Dieselben Bestandteile setzt die Konformitätsbewertung nach der KI-Verordnung voraus. Die Mitgliederliste weist zwei große europäische Industriekonzerne sowie eine Modell-Hosting-Plattform europäischen Ursprungs aus. Eine europäische öffentliche Institution ist nicht vertreten. Das kommerzielle Interesse ist in der Struktur sichtbar: Das einberufende Unternehmen liefert die Beschleuniger, auf denen offene wie geschlossene Modelle trainiert und betrieben werden. Es profitiert unabhängig davon, welche Seite sich durchsetzt.
6. Die beaufsichtigte Finanzwirtschaft als Sonderfall
Anhang III Nummer 5 Buchstabe b stuft KI-Systeme, die die Kreditwürdigkeit natürlicher Personen bewerten oder deren Kreditpunktebewertung erstellen, als hochriskant ein. Diese Pflichten waren zum 2. August 2026 fällig. Sie werden nun zum 2. Dezember 2027 fällig [1]. Banken haben damit sechzehn zusätzliche Monate für eine Systemkategorie erhalten, die viele von ihnen seit Jahren betreiben. Am 13. März 2026 gab die Europäische Zentralbank in Frankfurt am Main eine Stellungnahme aus eigener Initiative zu dem Vorschlag ab, gestützt auf ihre Zuständigkeit für die Bankenaufsicht [19]. Die Argumentation war technisch, nicht politisch. KI-Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung, die allein auf linearer oder logistischer Regression oder auf Entscheidungsbäumen unter menschlicher Aufsicht beruhen, seien von Natur aus interpretierbar und transparent: Ihre Funktionsweise lasse sich über eine begrenzte, stabile Menge von Parametern erklären, deren Einfluss auf Ergebnisse mit etablierten statistischen Werkzeugen beurteilbar sei. Solche Modelle wiesen die Black-Box-Eigenschaften nicht auf, die die verschärften Governance-Anforderungen der Verordnung tragen. Verallgemeinerte lineare Modelle würden zudem von Kreditinstituten breit genutzt, um zentrale Risiko- und Eigenkapitalkennzahlen zu berechnen. Nach der Kapitaladäquanzverordnung spielten interne Modelle eine wesentliche Rolle bei der Kreditvergabe [19]. Die Bank unterschied damit Modellklassen auf technischer Grundlage, verknüpfte diese Unterscheidung mit einem bestehenden Aufsichtsregime und benannte, welche Kontrollen für welche Klasse angemessen sind.
Die europäische Bankenaufsicht verfügt über diese Fähigkeit, weil sie sie über zwei Jahrzehnte aufgebaut hat. Unabhängige Modellvalidierung, Vergleich mit Challenger-Modellen, Rückvergleich mit realisierten Ergebnissen, gezielte Vor-Ort-Prüfung interner Modelle: Das sind etablierte Aufsichtsinstrumente mit geschultem Personal dahinter. Das deutsche Durchführungsgesetz erhält diese Ordnung, indem es die Aufsicht über KI in Finanzdienstleistungen bei der Finanzaufsicht belässt, statt sie auf die neue zentrale Marktüberwachungsbehörde zu übertragen [22]. Die Übertragung auf Spitzenmodelle stoßt allerdings auf eine methodische Grenze. Aufsichtliche Modellvalidierung setzt zwei Dinge voraus, die dort fehlen: eine stabile Zielgröße sowie realisierte Ergebnisse, gegen die sich rückvergleichen lässt. Ein Ausfallwahrscheinlichkeitsmodell lässt sich an tatsächlich eingetretenen Ausfällen prüfen. Für die Frage, ob ein Universalmodell gefährliche Fähigkeiten besitzt, existiert kein vergleichbarer Ergebnisdatensatz. Übertragbar ist deshalb die Organisationsform der Prüfung, nicht ihre statistische Grundlage.
Die Änderungsverordnung verfährt an anderer Stelle ähnlich. Der neue Artikel 42 Absatz 3 bestimmt, dass Hochrisiko-KI-Systeme im Anwendungsbereich der Cyberresilienz-Verordnung als konform mit den Cybersicherheitsanforderungen des Artikels 15 der KI-Verordnung gelten, sofern die Voraussetzungen jener Verordnung erfüllt sind [1]. Statt eine Bewertung zu verdoppeln, erkennt die Union eine unter benachbartem Recht durchgeführte Bewertung an. Der Sektor mit der tiefsten technischen Aufsichtskapazität Europas ist damit derjenige, in dem die KI-Verordnung am wenigsten hinzufügt, weil gleichwertige Kontrollen bereits bestehen. Die Bereiche, in denen die Verordnung am meisten bedeutet, darunter biometrische Identifizierung, Beschäftigungsentscheidungen, Zugang zu öffentlichen Leistungen sowie Strafverfolgung, verfügen über keine vergleichbare Aufsichtstradition, keine Validierungsmethodik und keine geschulte Prüfinstanz.
7. Persönlicher Einschätzung und Ausblick
Die vorstehenden Befunde lassen sich unterschiedlich gewichten. Meine persönliche Gewichtung ist die folgende. Europas Schutzanspruch ist nicht am politischen Willen gescheitert, sondern an Kapazität: an der Fähigkeit zu messen, zu normen und zu zertifizieren. Die Änderungsverordnung ist ein Kapazitätseingeständnis im Gewand eines Vereinfachungspakets. Wer daraus ableitet, Europa solle weniger regulieren, verwechselt Symptom und Ursache. Der Vorgang bei CEN und CENELEC im Oktober 2025 wiegt schwerer, als die Fachöffentlichkeit ihn behandelt hat. Eine formelle Abstimmung auszusetzen, um eine regulatorische Frist zu halten, ist kein Verfahrensdetail. Eine Institution, die Verfassungsarbeit im Takt der Produktsicherheit leisten soll, opfert am Ende entweder das Verfahren oder die Frist. Sie hat das Verfahren geopfert.
Die Umbenennung des internationalen Netzwerks lese ich nämlich als politisches Zugeständnis, nicht als fachliche Reifung. Sicher bin ich mir dabei nicht, denn die wohlwollende Deutung ist durchaus vertretbar. Sicher bin ich mir allerdings bei der Folge. Die Institute in Paris und Berlin sind der richtige Instinkt, zu spät und auf der falschen Ebene. Zweieinhalb Jahre nach dem britischen Vorbild, eines davon virtuell, beide ohne Funktion im Unionsrecht. Das Bündnis halte ich nicht für illegitim. Sein Argument ist in der Sache weitgehend stichhaltig. Verteidiger brauchen Modelle, die sie prüfen und lokal betreiben können. Die Bündelung von Verteidigungsfähigkeit bei wenigen geschlossenen Anbietern ist ein echtes systemisches Risiko. Ein offengelegtes Interesse entkräftet ein Argument nicht. Das Problem ist nicht das Bündnis, sondern das Fehlen eines Gegenübers. Wenn die Spezifikation sicherer KI von denen verfasst wird, die sie verkaufen, während keine öffentliche Stelle mit eigener Messfähigkeit am Tisch sitzt, entsteht Vereinnahmung durch Abwesenheit. Die Finanzaufsicht ist aus meiner Sicht die einzige funktionierende europäische Vorlage dafür, wie technische Aufsicht über folgenreiche Modelle aussieht. Ihre Grenzen habe ich benannt.
Vier Schritte würden die Lage verändern. Keiner verlangt eine neue Institution oder einen neuen Vertrag. Den nationalen Instituten fehlt bislang jede Funktion im Unionsrecht. Das Governance-Kapitel könnte Evaluierungsinstitute als technische Unterstützungsstellen des Büros für Künstliche Intelligenz benennen, mit definierten Aufgaben bei Tests vor dem Inverkehrbringen von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sowie bei der Validierung von Konformitätsbewertungsmethoden. Das ist eine Gesetzesänderung, kein Bauprojekt. Rechenkapazität wäre für die Aufsicht zu reservieren, nicht nur für das Training. Europas Rechenprogramm zielt fast vollständig auf den Modellbau; die Kommission beschreibt ein kritisches Defizit an großskaliger Recheninfrastruktur als Engpass für die Entwicklung und den Einsatz von Spitzenmodellen [20]. Evaluierung benötigt einen kleinen Bruchteil der Trainingsrechenleistung. Ein abgegrenztes Aufsichtskontingent innerhalb des bestehenden Programms würde wenig kosten. Artikel 41 liegt ungenutzt bereit. Wo harmonisierte Normen verzögert sind, kann die Kommission gemeinsame Spezifikationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen. Die Normen verzögerten sich um mehr als ein Jahr, die Befugnis blieb ungenutzt. Ein Instrument, das für genau die eingetretene Lage geschaffen wurde, sollte ausgeübt oder gestrichen werden.
Die aufsichtliche Modellvalidierung aus dem Bankwesen ließe sich in ihrer Organisationsform übertragen. Das Personal dafür sitzt bereits in europäischen Aufsichtsbehörden. Nichts davon schließt den Abstand zu den Vereinigten Staaten und China in der Modellentwicklung. Das ist vermutlich auch nicht beabsichtigt. Rechenleistung, Energiepreise und die Tiefe des europäischen Risikokapitals sind eigenständige Probleme mit überwiegend fiskalischen Antworten. Beides zu vermengen ist der Weg, auf dem sich die europäische Debatte wiederholt das Erreichbare ausredet, indem sie auf das Unerreichbare zeigt.
Souveränität in der künstlichen Intelligenz bemisst sich an veröffentlichten Evaluierungen, nicht an unterzeichneten Erklärungen. Eine Regel, die sich nicht überprüfen lässt, ist kein Schutz. Sie ist eine Erklärung mit angehängtem Bußgeldkatalog. So lange keine europäische Institution eine Messung vorlegen kann, die andere ernst nehmen müssen, ist Europas Platz in jedem Bündnis zur KI-Sicherheit der Platz eines Kunden. Europa reguliert eine KI, die es nicht messen kann. Der Ausweg liegt nicht darin, weniger zu regulieren. Er liegt darin, endlich klar und deutlich messen zu können.
Quellenverzeichnis
[1] Regulation (EU) 2026/1744 of the European Parliament and of the Council of 8 July 2026 amending Regulations (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 and (EU) 2023/1230 as regards the simplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI), OJ L, 24.7.2026. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ%3AL_202601744
[2] NVIDIA: Industry Leaders Unite in Open Secure AI Alliance for AI Safety and Security, 27. Juli 2026. https://blogs.nvidia.com/blog/open-secure-ai-alliance/ [Unternehmensquelle; interessengeleitet]
[3] Au, Cam-Duc: Rolle der MiCAR-Regulierung hinsichtlich Stablecoin-Emissionen in der EU. DIGITALE WELT Magazin. https://digitaleweltmagazin.de/rolle-der-micar-regulierung-hinsichtlich-stablecoin-emissionen-in-der-eu/
[4] CEN-CENELEC: Update on CEN and CENELEC’s Decision to Accelerate the Development of Standards for Artificial Intelligence, 23. Oktober 2025. https://www.cencenelec.eu/news-events/news/2025/brief-news/2025-10-23-ai-standardization/
[5] CEN-CENELEC: Artificial Intelligence (CEN/CLC/JTC 21). https://www.cencenelec.eu/areas-of-work/cen-cenelec-topics/artificial-intelligence/
[6] Cantero Gamito, Marta: From Consensus to Exceptionality – What the EU’s AI Standards Crisis Reveals About Delegated Technical Governance. REALaw.blog, 28. November 2025. https://realaw.blog/2025/11/28/from-consensus-to-exceptionality-what-the-eus-ai-standards-crisis-reveals-about-delegated-technical-governance-by-marta-cantero-gamito/
[7] CEN-CENELEC JTC 21: Significant milestone for European AI standardization, Juli 2026. https://jtc21.eu/significant-milestone-for-european-ai-standardization/
[8] EU Artificial Intelligence Act: Overview of all AI Act National Implementation Plans, Stand Juni 2026. https://artificialintelligenceact.eu/national-implementation-plans/ [unabhängiges Monitoring; kein amtliches Register]
[9] Die Bundesregierung: KI-Verordnung beschlossen, 10. Juli 2026. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/umsetzung-ki-verordnung-2406638
[10] Reg Intel: EU AI Act Conformity Assessment – What to Do When the Infrastructure Isn’t Ready, April 2026. https://reg-intel.com/eu-ai-act-conformity-assessment-what-to-do-when-the-infrastructure-isnt-ready/ [Branchenanalyse; nicht amtlich]
[11] Europäische Kommission: European AI Office. https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/ai-office
[12] Europäische Kommission: EU international engagement on Artificial Intelligence. https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/ai-international-relations
[13] Australian Government, Department of Industry, Science and Resources: Australia meets global partners on AI evaluation and measurement, Dezember 2025. https://industry.gov.au/news/australia-meets-global-partners-ai-evaluation-and-measurement
[14] Inria: AI security and sovereignty – INESIA unveils its roadmap for 2026-2027. https://www.inria.fr/en/ai-security-and-sovereignty-inesia-unveils-its-roadmap-2026-2027
[15] heise online: Bundesregierung will KI-Sicherheitsinstitut gründen, 9. Juni 2026. https://www.heise.de/news/Bundesregierung-will-KI-Sicherheitsinstitut-gruenden-11326247.html
[16] Telecompaper: Germany and France deepen partnership on AI safety and security, Juli 2026. https://www.telecompaper.com/news/germany-and-france-deepen-partnership-on-ai-safety-and-security–1577467
[17] EU Artificial Intelligence Act: The Scientific Panel of Independent Experts – What Is It And How Does It Work? https://artificialintelligenceact.eu/scientific-panel/
[18] UK AI Security Institute: Blog (Evaluierungsveröffentlichungen). https://www.aisi.gov.uk/blog
[19] Europäische Zentralbank: Stellungnahme CON/2026/10 vom 13. März 2026 zum Digital-Omnibus zur KI. https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/legal/ecb.leg_con_2026_10.en.pdf
[20] Europäische Kommission: AI Gigafactories. https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/competitiveness-coordination-tool-projects/ai-gigafactories_en
[21] Standards and the EU AI Act: legitimacy, state of play, and future challenges. Information & Communications Technology Law. https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13600834.2025.2570966
[22] Deutscher Bundestag: Zuspruch für Bundesnetzagentur als KI-Marktüberwachungsbehörde, Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung, 23. März 2026. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw13-pa-digitales-1155576



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